Die Baudirektion wies ein Baugesuch für eine Betriebserweiterung einer Automatenstickerei im übrigen Gemeindegebiet ab. Der Regierungsrat bestätigte diese Verfügung. Aus den Erwägungen: 1. Im übrigen Gemeindegebiet sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der Landwirtschaft dienen und welche die spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigen (vgl. Art. 36 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung, EG RPG; bGS 721.1). Die Auto­ matenstickerei von W. dient keiner landwirtschaftlichen Nutzung. Sie ist deshalb im übrigen Gemeindegebiet zonenfremd.