A. Entscheide des Regierungsrates 1180, 1181 Mit dem Verbot, landwirtschaftliche Anbauten vollständig umzunut­ zen, wird vor allem versucht, die bestehende Zuordnung von Landwirt­ schaft und Wohnungen zu bewahren (vgl. Art. 2 Abs.1 lit.c RPG) und eine weitere Zersiedelung zu verhindern. Der Einbau von Zweitwohnungen in landwirtschaftliche Anbauten ist also durchaus bewusst und grundsätz­ lich verboten worden. Möglich ist also nur eine gewisse Erweiterung der bestehenden Wohnung. 3. Eine Ausnahmebewilligung nach Art.