H.B. stellte das Baugesuch für die Vergrösserung seines Schafstalles. Bau­ direktion und Regierungsrat wiesen das Gesuch ab. Nach Art. 35 Abs. 4 EG RPG (bGS 721.1) sind in der Landwirtschaftszone diejenigen Bauten und Anlagen gestattet, «die der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind oder den ausgewiesenen Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung dienen». Als betriebsnotwen­ dig gelten diejenigen Bauten, die in einer angemessenen Grösse zu dem in Frage stehenden Betrieb stehen und nicht bloss wünschbare Vorhaben darstellen (vgl. Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N.11 zu Art. 80 BauG BE;