Haus zu überlassen. Mit einer kleinen Alterswohnung könnte sie aber in ihrem Haus bleiben. (...) Die heutige Regelung weist tatsächlich gewisse grobe Schnittstellen auf: So wird etwa der landwirtschaftlichen Wohnbe­ völkerung die Errichtung eines Altenteiles (im Mittelland «Stöckli» ge­ nannt) als zonenkonform zugestanden (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Bern 1981, N.19b zu Art.IG RPG), während sie der nichtlandwirt­ schaftlichen Bevölkerung auch nicht als zonenfremde Baute bewilligt wird. Zum andern kann die Vermehrung von Nutzungseinheiten zu Lasten gewerblicher, nicht aber landwirtschaftlicher Bauvolumen erfolgen.