Die nordöstlich des Wohnteiles angebaute Scheune ist als landwirt­ schaftliche Annexbaute erstellt und genutzt worden. Für diesen Anbau gilt deshalb das Zweckänderungsverbot von Art. 31 Abs. 2 BauV: Neue Nut­ zungseinheiten (Wohnungen) dürfen nicht erstellt werden. Das Bauvorha­ ben von W. sieht den Einbau einer vollständigen Wohnung vor: Wohn- und Hilfsräume sind mit den notwendigen Nasszellen (Küche/Bad) zu einer ab­ geschlossenen Einheit zusammengefasst. Gerade diese Vorhaben sind nach Art. 31 Abs. 2 zweitem Satz BauV unzulässig. c) Die menschliche und soziale Problematik, die W. in ihrem Rekurs er­ wähnt, ist offensichtlich: Sie selber müsste ausziehen, um ihrem Sohn das