24 Abs. 2 RPG nur erteilt werden, sofern und soweit sie im kanto­ nalen Recht vorgesehen sind. Ausführungen, was als «teilweise Ände­ rung» bewilligt werden darf, finden sich in Art. 80 Abs. 2 EG RPG und in den A rt.3 0 ff. Bauverordnung. In der angefochtenen Verfügung wird vor allem auf Art. 31 Abs. 2 BauV verwiesen. Dieser Absatz lautet: Der vollständige Umbau angebauter Ställe und Scheunen zu nichtlandwirtschaft­ lichen Wohn- und anderen Zwecken ist nicht zulässig. In angebauten Scheunen oder mit neuen Anbauten ist nur die Erweiterung bestehender, nicht aber der Einbau zusätzlicher Wohnungen zulässig.