SR 700) zulässig. Die dort auf­ gestellten Voraussetzungen für Neu-, Um- und Anbauten sind je nach der Bedeutung des Vorhabens unterschiedlich streng. Blosse Erneuerungen, teilweise Änderungen und der Wiederaufbau zonenfremder Bauten sind zulässig, «wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist» (Art. 24 Abs. 2 RPG; vgl. Art. 80 Abs. 2 und 3 EG RPG und Art. 2 7 -3 4 Bauverordnung, BauV; bGS 721.11). Ob eine Baumassnahme als Erneuerung, teilweise Änderung oder als Wiederaufbau gilt, beurteilt sich ausschliesslich nach Bundesrecht.