W. ist Eigentümerin einer kleinen Parzelle ausserhalb der Bauzonen, auf der ein Wohnhaus mit einem angebauten Stall steht. Die Baudirektion wies das Gesuch von W. für den Umbau des Stallteiles in eine Altenwoh­ nung ab. Der Regierungsrat bestätigte diese Verfügung: (Es wird zunächst festgestellt, dass der Wohnungseinbau nicht für die landwirtschaftliche Nutzung des Geländes notwendig ist. Im übrigen Gemeindegebiet ist das Bauvorhaben daher zonenfremd.) 2. Die Erstellung, Erweiterung oder Änderung zonenfremder Bauten ausserhalb des Baugebietes ist nur nach Massgabe von Art. 24 des Bun­ desgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zulässig.