A. Entscheide des Regierungsrates 1180 5. Bauw esen, Raum planung 1180 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Teilweise Änderung (Erweiterung nach Art. 24 Abs. 2 RPG; SR 700). Beschränkungen durch das kantonale Recht (Art. 31 Abs. 2 BauV; bGS 721.11). W. ist Eigentümerin einer kleinen Parzelle ausserhalb der Bauzonen, auf der ein Wohnhaus mit einem angebauten Stall steht. Die Baudirektion wies das Gesuch von W. für den Umbau des Stallteiles in eine Altenwoh­ nung ab. Der Regierungsrat bestätigte diese Verfügung: (Es wird zunächst festgestellt, dass der Wohnungseinbau nicht für die landwirtschaftliche Nutzung des Geländes notwendig ist. Im übrigen Gemeindegebiet ist das Bauvorhaben daher zonenfremd.) 2. Die Erstellung, Erweiterung oder Änderung zonenfremder Bauten ausserhalb des Baugebietes ist nur nach Massgabe von Art. 24 des Bun­ desgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zulässig. Die dort auf­ gestellten Voraussetzungen für Neu-, Um- und Anbauten sind je nach der Bedeutung des Vorhabens unterschiedlich streng. Blosse Erneuerungen, teilweise Änderungen und der Wiederaufbau zonenfremder Bauten sind zulässig, «wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist» (Art. 24 Abs. 2 RPG; vgl. Art. 80 Abs. 2 und 3 EG RPG und Art. 2 7 -3 4 Bauverordnung, BauV; bGS 721.11). Ob eine Baumassnahme als Erneuerung, teilweise Änderung oder als Wiederaufbau gilt, beurteilt sich ausschliesslich nach Bundesrecht. Das kantonale Recht kann bestim­ men, welche baulichen Massnahmen innerhalb des bundesrechtlich be­ grenzten Rahmens bewilligt werden dürfen (BGE 112 lb 94 E.2 i.S. Malix und Besprechung in br 1988 S .9; vgl. AR G V P1988,1142). a) Mit dem Bauvorhaben wird weder erneuert noch wird ein zerstörtes Gebäude wiederaufgebaut. Fraglich kann also nur sein, ob das Vorhaben als «teilweise Änderung» gelten kann. Solche Änderungen können bau­ licher Art sein (Vergrösserungen) oder die Nutzungsart betreffen (Zweck­ 15 A. Entscheide des Regierungsrates 1180 änderungen). Der Umbau im Wohnhaus von W. bringt keine kubische Ver­ größerung mit sich. Die heute gemischte Nutzung (Wohnen/Stallteil) wird um knapp einen Drittel zugunsten der Wohnnutzung verschoben. Diese teilweise Nutzungsänderung hält sich an den Rahmen dessen, was von Bundesrechts wegen als teilweise Änderung bewilligungsfähig ist, bleibt doch die Identität der Baute gewahrt. b) Die Baudirektion geht aber davon aus, dass dem Projekt kantonale Bestimmungen entgegenstehen. Wie erwähnt, dürfen Bewilligungen nach Art. 24 Abs. 2 RPG nur erteilt werden, sofern und soweit sie im kanto­ nalen Recht vorgesehen sind. Ausführungen, was als «teilweise Ände­ rung» bewilligt werden darf, finden sich in Art. 80 Abs. 2 EG RPG und in den A rt.3 0 ff. Bauverordnung. In der angefochtenen Verfügung wird vor allem auf Art. 31 Abs. 2 BauV verwiesen. Dieser Absatz lautet: Der vollständige Umbau angebauter Ställe und Scheunen zu nichtlandwirtschaft­ lichen Wohn- und anderen Zwecken ist nicht zulässig. In angebauten Scheunen oder mit neuen Anbauten ist nur die Erweiterung bestehender, nicht aber der Einbau zusätzlicher Wohnungen zulässig. Die nordöstlich des Wohnteiles angebaute Scheune ist als landwirt­ schaftliche Annexbaute erstellt und genutzt worden. Für diesen Anbau gilt deshalb das Zweckänderungsverbot von Art. 31 Abs. 2 BauV: Neue Nut­ zungseinheiten (Wohnungen) dürfen nicht erstellt werden. Das Bauvorha­ ben von W. sieht den Einbau einer vollständigen Wohnung vor: Wohn- und Hilfsräume sind mit den notwendigen Nasszellen (Küche/Bad) zu einer ab­ geschlossenen Einheit zusammengefasst. Gerade diese Vorhaben sind nach Art. 31 Abs. 2 zweitem Satz BauV unzulässig. c) Die menschliche und soziale Problematik, die W. in ihrem Rekurs er­ wähnt, ist offensichtlich: Sie selber müsste ausziehen, um ihrem Sohn das Haus zu überlassen. Mit einer kleinen Alterswohnung könnte sie aber in ihrem Haus bleiben. (...) Die heutige Regelung weist tatsächlich gewisse grobe Schnittstellen auf: So wird etwa der landwirtschaftlichen Wohnbe­ völkerung die Errichtung eines Altenteiles (im Mittelland «Stöckli» ge­ nannt) als zonenkonform zugestanden (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Bern 1981, N.19b zu Art.IG RPG), während sie der nichtlandwirt­ schaftlichen Bevölkerung auch nicht als zonenfremde Baute bewilligt wird. Zum andern kann die Vermehrung von Nutzungseinheiten zu Lasten gewerblicher, nicht aber landwirtschaftlicher Bauvolumen erfolgen. 16 A. Entscheide des Regierungsrates 1180, 1181 Mit dem Verbot, landwirtschaftliche Anbauten vollständig umzunut­ zen, wird vor allem versucht, die bestehende Zuordnung von Landwirt­ schaft und Wohnungen zu bewahren (vgl. Art. 2 Abs.1 lit.c RPG) und eine weitere Zersiedelung zu verhindern. Der Einbau von Zweitwohnungen in landwirtschaftliche Anbauten ist also durchaus bewusst und grundsätz­ lich verboten worden. Möglich ist also nur eine gewisse Erweiterung der bestehenden Wohnung. 3. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs.1 RPG kann nicht erteilt werden, da nichtlandwirtschaftliche Wohnungen von ihrem Zweck her ge­ rade nicht ausserhalb der Bauzone erstellt werden müssen. Auch die heu­ tige zonenwidrige Wohnnutzung vermag keine Standortgebundenheit zu begründen (B G E 108 lb 359 E.4b mit Hinweisen). RRB 14.6.1988 1181 Bauen ausserhalb der Bauzone. Zulässige Grösse landwirtschaftlicher Bauten. H.B. stellte das Baugesuch für die Vergrösserung seines Schafstalles. Bau­ direktion und Regierungsrat wiesen das Gesuch ab. Nach Art. 35 Abs. 4 EG RPG (bGS 721.1) sind in der Landwirtschaftszone diejenigen Bauten und Anlagen gestattet, «die der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind oder den ausgewiesenen Wohn- bedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung dienen». Als betriebsnotwen­ dig gelten diejenigen Bauten, die in einer angemessenen Grösse zu dem in Frage stehenden Betrieb stehen und nicht bloss wünschbare Vorhaben darstellen (vgl. Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N.11 zu Art. 80 BauG BE; Keller, Neubauten in der Landwirtschaftszone, Diss. Bern 1987, S. 52; Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz AG, 2. Aufl. Aarau 1985, N. 6 und 6a zu § 129 BauG mit Hin­ weisen auf die Rechtsprechung; Leo Schürmann, Bau- und Planungsrecht, 2. Auflage, Bern 1984, § 18 N. 5a und c; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bun­ desgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N.19 zu Art.16 RPG; Art.18 und 20 Abs.1 BauV). Weitergehendes kann nur bewilligt werden, wenn es als zonenfremde Baute zulässig ist. 17