Nach diesen Kriterien gelten die Vorplätze vor den Häusern ... als öf­ fentliche Verkehrsfläche. Diese Flächen dienen heute den Anwohnern, Nachbarn und andern als Parkierungsfläche für Motorfahrzeuge. Sie w er­ den von einem unbestimmbaren Personenkreis benutzt und dienen somit dem allgemeinen Verkehr. 2. Der Regierungsrat hatte sich schon verschiedene Male mit der Frage zu befassen, unter welchen Bedingungen ein Eigentümer die Benutzung einer ihm gehörenden öffentlichen Verkehrsfläche einschränken lassen dürfe.