SR 741.11). Massgeblich ist dabei weder, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, noch ob sie der Öffentlichkeit gewidmet ist ( Imboden/Rene A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel/Stuttgart 1986, Nr. 115 B VI), sondern ob sie dem allgemei­ nen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmten Perso­ nenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (B G E 109 IV 131 E. 2 und 3 mit Flinweisen). Nach diesen Kriterien gelten die Vorplätze vor den Häusern ... als öf­ fentliche Verkehrsfläche.