1. Verkehrsbeschränkungen können nur auf öffentlichen Strassen ver­ fügt werden (vgl. Art.1 Abs.1 Bundesgesetz über den Strassenverkehr [SVG]; SR 741.01). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen und öffentlich sind sie, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art.1 Abs.1 und 2 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln, VRV; SR 741.11).