A. Entscheide des Regierungsrates 1178 3. Polizeirecht 1178 Strassenverkehr. Verkehrsbeschränkungen auf öffentlichen Verkehrs­ flächen privater Eigentümer. 1. Verkehrsbeschränkungen können nur auf öffentlichen Strassen ver­ fügt werden (vgl. Art.1 Abs.1 Bundesgesetz über den Strassenverkehr [SVG]; SR 741.01). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen und öffentlich sind sie, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art.1 Abs.1 und 2 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln, VRV; SR 741.11). Massgeblich ist dabei weder, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, noch ob sie der Öffentlichkeit gewidmet ist ( Imboden/Rene A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel/Stuttgart 1986, Nr. 115 B VI), sondern ob sie dem allgemei­ nen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmten Perso­ nenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (B G E 109 IV 131 E. 2 und 3 mit Flinweisen). Nach diesen Kriterien gelten die Vorplätze vor den Häusern ... als öf­ fentliche Verkehrsfläche. Diese Flächen dienen heute den Anwohnern, Nachbarn und andern als Parkierungsfläche für Motorfahrzeuge. Sie w er­ den von einem unbestimmbaren Personenkreis benutzt und dienen somit dem allgemeinen Verkehr. 2. Der Regierungsrat hatte sich schon verschiedene Male mit der Frage zu befassen, unter welchen Bedingungen ein Eigentümer die Benutzung einer ihm gehörenden öffentlichen Verkehrsfläche einschränken lassen dürfe. In seiner neueren Praxis billigte er zum Schutze des Eigentums die­ jenigen Verkehrsbeschränkungen zu, die sich mit den Rechten der Öffent­ lichkeit (Widmung, Dienstbarkeiten, etc.) und Dritter (Fahr- und Weg­ rechte) vertragen. Wo ein Eigentümer nämlich die Benutzung seiner 9 A. Entscheide des Regierungsrates 1178 öffentlichen Verkehrsfläche durch eine Abschrankung verhindern darf, da muss auch eine Verkehrsbeschränkung als weniger weit gehende Mass­ nahme zulässig sein (vgl. AR G V P1988,1153). RRB 5.1.1988 10