Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, bGS 211.1) sieht für diesen Fall eine klare Regelung vor: «Die Erbteilungskommission h a t ... sogleich die Verwaltung der Erbschaft bis zur Entscheidung der Er­ ben über die Annahme der Erbschaft zu führen» (Art. 80 Abs.1 zweiterSatz EG ZGB). Der Ermessensspielraum, welcher der zuständigen Behörde über die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 und Art. 556 Abs. 3 ZGB zukommt, wird also nach einem Gesuch um öffentliches Inventar durch die kantonalen Ausführungsbestimmungen mit einer konkreten Lösung ausgefüllt.