A. Entscheide des Regierungsrates 1177 2. Zivilrecht 1177 Erbrecht. Verwaltung des Nachlasses während der Dauer des öffentlichen Inventars. Eine generelle Regelung, wer die Verwaltung des Nachlasses während der Dauer des öffentlichen Inventars zu führen hat, findet sich im Zivilgesetz­ buch (ZGB, SR 210) nicht. «Es wurde dies den kantonalen Einführungs­ gesetzen überlassen. In jedem Falle wird die Behörde bezüglich der Ver­ waltung eine Entscheidung treffen müssen.» (Peter TuorA/ito Picenoni, Der Erbgang, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. III.2, 2. Auflage, Bern 1966, N.3 zu Art. 585 ZGB). Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, bGS 211.1) sieht für diesen Fall eine klare Regelung vor: «Die Erbteilungskommission h a t ... sogleich die Verwaltung der Erbschaft bis zur Entscheidung der Er­ ben über die Annahme der Erbschaft zu führen» (Art. 80 Abs.1 zweiterSatz EG ZGB). Der Ermessensspielraum, welcher der zuständigen Behörde über die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 und Art. 556 Abs. 3 ZGB zukommt, wird also nach einem Gesuch um öffentliches Inventar durch die kantonalen Ausführungsbestimmungen mit einer konkreten Lösung ausgefüllt. Über diese zwingende Bestimmung dürfen sich die Erbschaftsbehörden nicht hinwegsetzen. Unabhängig davon, ob ein be­ stimmter Erbe in der Lage ist, den Nachlass weiterhin zu verwalten, ist nach einem Gesuch um öffentliches Inventar bis zum Entscheid über die Erbschaftsannahme die amtliche Verwaltung vorgeschrieben. RRB 4.7.1989 8