A. Entscheide des Regierungsrates 1175,1176 gungsverfahrens für das Bauvorhaben des St. Messungen nötig sind, die er aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung zu erbringen hat, müssten die Kosten von ihm getragen werden. RRB 7.6.1988 1176 Vollzugsbefehl (Art. 289 ZPO). Verhältnis zum Sachurteil; Besonderhei­ ten bei der Durchsetzung eines Besuchsrechtes (Art. 2 73f. ZGB). Im Rekurs gegen einen Vollzugsbefehl nach Art. 289 der Zivilprozess­ ordnung (ZPO; bGS 231.1) kann etwa geltend gemacht werden, die an­ geordneten Massnahmen stünden mit dem Entscheid nicht im Einklang, welcher zu vollstrecken sei (Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungs­ rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N.45 zu § 30 VRG; Hans-Jürg Schär, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Teufen 1985, N. 25 vor Art. 31 VwVG; vgl. B G E100 la 348 E. 3), sie seien unverhält­ nismässig oder verstiessen gegen Treu und Glauben. Auf die inhaltliche Richtigkeit des zu vollstreckenden Urteils kann aber grundsätzlich nur zurückgekommen werden, wenn grobe Verstösse gegen unverzichtbare Rechte gerügt werden (vgl. Hanspeter Geiser, Rechtsschutz im Verwal­ tungsvollstreckungsverfahren, St.Gallen 1978, S.121f.; auf Nichtigkeit ein­ schränkend Schär, N .23f. vor A rt.31 VwVG und Max A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel/ Stuttgart 1986, Nr. 35 B VI d), denn mit dem Entscheid ist der strittige Sach­ verhalt an sich abschliessend beurteilt worden. In der Vollstreckung stellt sich nur noch die Frage nach der Folge dieser Beurteilung. Bei der Durchsetzung eines Besuchsrechtes sind aber zudem Schran­ ken zu berücksichtigen, die im Zivilgesetzbuch selbst umschrieben wer­ den: «Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefähr­ det, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen wer­ den» (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Diese Vorschrift ist, obwohl sie bereits im Sach­ urteil zum Tragen kam, auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden (Walter Bühler/Karl Spühler, Die Ehescheidung, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. 11.1.2,3. Auflage, Bern 1980, N. 352f. 6 Entscheide des Regierungsrates 1176 A rt.156 ZGB; B G E 107 II 301 E .4 -7 ; kritisch: BernardSchneider, in: SJK 2 [1982] S.6). Gestützt auf diese Bestimmung darf die Vollstreckung er nur für kurze Zeit verweigert werden, da für generelle Änderungen s Besuchsrechtes das Sachurteil zu ändern ist (Klage nach Art. 157 ZGB). RRB 6.6.1989 7