Bei der Durchsetzung eines Besuchsrechtes sind aber zudem Schran­ ken zu berücksichtigen, die im Zivilgesetzbuch selbst umschrieben wer­ den: «Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefähr­ det, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen wer­ den» (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Diese Vorschrift ist, obwohl sie bereits im Sach­ urteil zum Tragen kam, auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden (Walter Bühler/Karl Spühler, Die Ehescheidung, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. 11.1.2,3. Auflage, Bern 1980, N. 352f. 6