vor A rt.31 VwVG und Max A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel/ Stuttgart 1986, Nr. 35 B VI d), denn mit dem Entscheid ist der strittige Sach­ verhalt an sich abschliessend beurteilt worden. In der Vollstreckung stellt sich nur noch die Frage nach der Folge dieser Beurteilung.