Es ist somit grundsätzlich zulässig, die Kosten des Rekursverfahrens der unterliegen­ den Partei zu überbinden. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt­ schutz (USG, SR 814.01) bestimmt, dass derjenige, welcher Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten trägt. Unter Massnahmen sind auch Messungen zu verstehen, die im Rahmen eines Baubewilligungs­ verfahrens für ortsfeste Anlagen erbracht werden müssen. Ob solche Messungen im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens durchgeführt wer­ den müssen, ist im USG und den dazugehörenden Ausführungsverord­ nungen festgelegt. Sollte sich zeigen, dass im Rahmen des Baubewilli­