Abs.1 des Gesetzes vom 25. April 1982 über die Verwaltungsgebühren (VGG, bGS 233.2) hat im allgemeinen derjenige die Kosten zu tragen, der sie ver­ ursacht hat. Im Rechtsmittel verfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht ein­ getreten wird (Art. 2 Abs. 3 VGG). Unter den Begriff der Kosten fallen die Staatsgebühren sowie die Auslagen. Kleinere Auslagen sind in der Staats­ gebühr enthalten, erhebliche Auslagen wie Kosten für Gutachten, Ver­ öffentlichungen usw. werden gesondert in Rechnung gestellt. Es ist somit grundsätzlich zulässig, die Kosten des Rekursverfahrens der unterliegen­ den Partei zu überbinden.