Im Rahmen eines solchen Rekurses kann sie alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens rügen, mithin auch diejeni­ gen bezüglich der Kostenverteilung. Die Rekurrentin erleidet somit durch den Entscheid des Gemeinderates keinen Nachteil, der sich später nicht mehr beheben lässt. 2. Falls auf den Rekurs eingetreten werden könnte, wäre für den Kosten­ entscheid von folgenden Überlegungen auszugehen: Gemäss Art. 2 Abs.1 des Gesetzes vom 25. April 1982 über die Verwaltungsgebühren (VGG, bGS 233.2) hat im allgemeinen derjenige die Kosten zu tragen, der sie ver­ ursacht hat.