Kostenentscheide können mit der Hauptsache zusammen oder selbstän­ dig angefochten werden. Die Rekurrentin legt nicht dar, inwieweit sie durch den Entscheid des Gemeinderates einen Nachteil erleidet, der sich später nicht mehr beheben Hesse. Ein solcher Nachteil ist denn auch nicht ersichtlich. Die Rekurrentin kann einen allfälligen Kostenentscheid, der vom Gemeinderat im Rahmen des hängigen Rekursverfahrens getroffen wird, selbständig anfechten. Im Rahmen eines solchen Rekurses kann sie alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens rügen, mithin auch diejeni­ gen bezüglich der Kostenverteilung.