Gemäss A rt.18 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) sind Vorund Zwischenentscheide anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr hohohon !3SSt Der nicht wiedergutmachende Nachteil, den ein Betroffener durch einen Zwischenentscheid erleidet, muss ausgewiesen sein (BGE 99 lb 416 mit Verweisungen). Das Interesse, welches die Anfechtbarkeit einer Zwi­ 4 A. Entscheide des Regierungsrates 1175