Der angefochtene Entscheid des Gemeinderates ist im Rahmen des Rekursverfahrens der Rekurrentin gegen das Bauvorhaben von St. ergan­ gen. Der Rekurs gegen das genannte Bauvorhaben ist nach wie vor hän­ gig. Beim angefochtenen Entscheid des Gemeinderates handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid. Gemäss A rt.18 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) sind Vorund Zwischenentscheide anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr hohohon !