Im Rahmen eines Rekursverfahrens gegen ein Bauvorhaben verfügte der Gemeinderat, dass eine Lärmexpertise sowie Erschütterungsmessungen vorzunehmen seien. Die Kosten der Lärmschutzexpertise übernehme die Gemeinde, weil sie im Hinblick auf die bevorstehende Zonenplanrevision wertvolle Grundlagen von öffentlichem Interesse ergebe. Die Kosten der Erschütterungsmessungen würden der unterliegenden Partei belastet. Auf einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs trat der Regie­ rungsrat nicht ein: 1. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderates ist im Rahmen des Rekursverfahrens der Rekurrentin gegen das Bauvorhaben von St. ergan­ gen.