Dieser Begrün­ dungspflicht ist der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid nicht nach­ gekommen, geht er doch auf die Argumentation des Einsprechers und jetzigen Rekurrenten mit keinem Wort ein. Die Argumentation des Ge­ meinderates, es sei einzig notwendig, dass die Einsprecherin und heutige Rekurrentin wissen müsse, wieso die Einsprache abgewiesen worden sei und dies wisse sie aufgrund der Verhandlung, vermag der gesetzlichen Begründungspflicht nicht standzuhalten. Unzulässig war auch, dass der Gemeinderat die Einsprachefrist gegen das Augenscheinprotokoii nicht abgewartet hat.