Die Begrün­ dungspflicht, die sich direkt aus Art. 4 BV herleitet, erstreckt sich auf die tatbeständlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen. Die Praxis geht dahin, die Begründung einer Verfügung als formelles Gültigkeits­ erfordernis zu betrachten. A rt.12 lit.c erklärt in diesem Sinne die Begrün­ dung zum zwingenden Bestandteil einer Verfügung. Dieser Begrün­ dungspflicht ist der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid nicht nach­ gekommen, geht er doch auf die Argumentation des Einsprechers und jetzigen Rekurrenten mit keinem Wort ein.