Die Rekurrentin beanstandet, dass der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid die in der Einsprache erhobenen Rügen nicht behandelt und den Entscheid nicht begründet habe; ferner habe der Gemeinderat seinen Entscheid gefällt, ohne die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Augenscheinprotokoll abzuwarten. Art. 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nennt die Anforderungen an eine Verfügung. Darunter fällt insbesondere auch die Begründung unter Angaben der angewendeten Vorschriften (Art. 12 lit.c). Die Begrün­ dungspflicht, die sich direkt aus Art. 4 BV herleitet, erstreckt sich auf die tatbeständlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen.