Vor allem dort, wo er mit sprachlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, erscheint dies als sinnvoll. Missbräuche des kantonalen Verbots der ge­ werbsmässigen Verbeiständung sind in solchen Fällen kaum zu befürch­ ten. Es ist indessen darauf zu bestehen, dass Rechtsvertreter, welche nicht über die Zulassung des Obergerichts verfügen, sich durch den Beschwerdeführer ausdrücklich schriftlich ermächtigen lassen, den Rekurs einzu reichen. OGer 2.6.1981 (RBer 1981/82, S .44) 479