Er ist somit obligatorisch den genannten drei Versicherungen unterstellt und hat nach den gesetzlichen Vorschriften Beiträge zu bezahlen. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er sei weiterhin in Deutsch­ land voll versichert, weshalb er in der Schweiz von der Beitragspflicht zu be­ freien sei. Eine solche Befreiung ist im schweizerischen Sozialversiche­ rungsrecht nicht vorgesehen. So ist heute ja auch nicht völlig auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal diese Versicherungseinrich­ tungen in Anspruch nehmen wird. — Von einer unzumutbaren Doppelbe­ lastung im Sinne von Art. 1 Abs. 2