AHV und IV sind Pflichtversicherungen. Alle natürlichen Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben, sind unabhängig von ihrer Staatsangehörig­ keit diesen Versicherungen unterworfen (vgl. Art. 1 AHVG und Art. 1 IVG). Diese Versicherten haben mit wenigen Ausnahmen auch Beiträge an die Versicherung betreffend Erwerbsersatzordnung zu bezahlen (vgl. Art. 27 EOG). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Wohnsitz in X. im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Er ist somit obligatorisch den genannten drei Versicherungen unterstellt und hat nach den gesetzlichen Vorschriften Beiträge zu bezahlen.