Die Gemeinde-Krankenkasse des neuen Wohnortes irrt sich, wenn sie annimmt, der zivilrechliche Wohnsitz von Frau X. sei auch nach dem 22. November 1979 der frühere Wohnort gewesen, weil sie dort das Steuerdomizil beibehalten habe. Abgesehen davon, dass diese Zweitei­ lung in den meisten Fällen aus fürsorgerechtlichen Gründen erfolgt, brau­ chen Steuerdomizil und zivilrechtlicher Wohnsitz nicht zusammenzufallen (BGE 94 I 322, Eidg. Versicherungsgericht in «Rechtsprechung in Krankenversicherungssachen» 1970, S .8 9 ff.). Die Verordnung III zum KUVG stellt auf den zivilrechtlichen, nicht auf den amtlichen Wohnsitz ab. Diese Regelung erscheint schon deshalb als