Privatrecht», Bd. II, S. 350ff.). Frau X. betrachtet den Eintritt in das Altersheim in V. nicht nur als vorübergehend; das ergibt sich auch daraus, dass sie am 21 Ja n u a r 1980 auf dem Gemeindeamt V. eine letzwillige Verfügung deponierte. Sie hat damit zu erkennen gegeben, dass sie dieses Altersheim als ihre letzte Station betrachtete. Die Gemeinde-Krankenkasse des neuen Wohnortes irrt sich, wenn sie annimmt, der zivilrechliche Wohnsitz von Frau X. sei auch nach dem 22. November 1979 der frühere Wohnort gewesen, weil sie dort das Steuerdomizil beibehalten habe.