Grundsätzlich befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Massgebend ist mit andern Worten der auch für Aussenstehende deutlich erkennbare Lebens-Mittelpunkt eines Menschen (BGE 97 II 3). Ausnahmen bilden in­ dessen Aufenthalte in Lehranstalten oder in Versorgungs-, Heil- oder Straf­ anstalten (Art. 26 ZGB). Wer sich nun aber, wie die betagte Frau X ., in das Altersheim einer andern Gemeinde begibt, begründet dort einen zivilrechtlichen Wohnsitz (Tuor/Schnyder/Jäggi, Das Schweiz. ZGB, 1975, S. 7 4 ff.; Grossen, Das Recht der Einzelpersonen, in «Schweiz. Privatrecht», Bd. II, S. 350ff.).