Der Anspruch auf Freizügigkeit (Kassenwechsel) eines Versicherten be­ steht aufgrund von Art. 7 Abs. 1 lit. a) KUVG u .a. in jenen Fällen, in welchen der Versicherte wegen Aufgabe des Wohnortes aus der bisherigen Kasse austreten muss. Was man unter «Aufgabe des Wohnortes» zu verstehen hat, sagt Art. 5 Abs. 1 der VerordnungIII zum KUVG: Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach einem Ort, der ausserhalb des Tätigkeits­ gebietes der Kasse liegt. Das Krankenversicherungsrecht verweist damit auf einen Begriff des Zivilrechtes, nämlich auf Art. 23 ff. ZGB. Grundsätzlich befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält.