C. Gerichtsentscheide 3125 4 .3 Versicherungsrecht 3125 Krankenkassen. Freizügigkeit bei Wohnsitzwechsel (Art. 7 Abs. 1 KUVG). Der Anspruch auf Freizügigkeit (Kassenwechsel) eines Versicherten be­ steht aufgrund von Art. 7 Abs. 1 lit. a) KUVG u .a. in jenen Fällen, in welchen der Versicherte wegen Aufgabe des Wohnortes aus der bisherigen Kasse austreten muss. Was man unter «Aufgabe des Wohnortes» zu verstehen hat, sagt Art. 5 Abs. 1 der VerordnungIII zum KUVG: Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach einem Ort, der ausserhalb des Tätigkeits­ gebietes der Kasse liegt. Das Krankenversicherungsrecht verweist damit auf einen Begriff des Zivilrechtes, nämlich auf Art. 23 ff. ZGB. Grundsätzlich befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Massgebend ist mit andern Worten der auch für Aussenstehende deutlich erkennbare Lebens-Mittelpunkt eines Menschen (BGE 97 II 3). Ausnahmen bilden in­ dessen Aufenthalte in Lehranstalten oder in Versorgungs-, Heil- oder Straf­ anstalten (Art. 26 ZGB). Wer sich nun aber, wie die betagte Frau X ., in das Altersheim einer andern Gemeinde begibt, begründet dort einen zivil- rechtlichen Wohnsitz (Tuor/Schnyder/Jäggi, Das Schweiz. ZGB, 1975, S. 7 4 ff.; Grossen, Das Recht der Einzelpersonen, in «Schweiz. Privatrecht», Bd. II, S. 350ff.). Frau X. betrachtet den Eintritt in das Altersheim in V. nicht nur als vorübergehend; das ergibt sich auch daraus, dass sie am 21 Ja n u a r 1980 auf dem Gemeindeamt V. eine letzwillige Verfügung deponierte. Sie hat damit zu erkennen gegeben, dass sie dieses Altersheim als ihre letzte Station betrachtete. Die Gemeinde-Krankenkasse des neuen Wohnortes irrt sich, wenn sie annimmt, der zivilrechliche Wohnsitz von Frau X. sei auch nach dem 22. November 1979 der frühere Wohnort gewesen, weil sie dort das Steuerdomizil beibehalten habe. Abgesehen davon, dass diese Zweitei­ lung in den meisten Fällen aus fürsorgerechtlichen Gründen erfolgt, brau­ chen Steuerdomizil und zivilrechtlicher Wohnsitz nicht zusammenzufallen (BGE 94 I 322, Eidg. Versicherungsgericht in «Rechtsprechung in Krankenversicherungssachen» 1970, S .8 9 ff.). Die Verordnung III zum KUVG stellt auf den zivilrechtlichen, nicht auf den amtlichen Wohnsitz ab. Diese Regelung erscheint schon deshalb als 477 C. Gerichtsentscheide 3125,3126 sinnvoll, weil sich eine versicherte Person in Krankenkassenfragen an die Kasse ihres neuen Wohnsitzes sollte wenden können. Daran ändert nichts, dass sich die alte Kasse in der Nachbargemeinde befindet. VersGer 28.1.1982 (RBer 1981 /82, S. 42) 3126 A H V /IV . Beitragspflicht des nicht erwerbstätigen Ausländers mit ständi­ gem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 AHVG, Art. 1 IVG). AHV und IV sind Pflichtversicherungen. Alle natürlichen Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben, sind unabhängig von ihrer Staatsangehörig­ keit diesen Versicherungen unterworfen (vgl. Art. 1 AHVG und Art. 1 IVG). Diese Versicherten haben mit wenigen Ausnahmen auch Beiträge an die Versicherung betreffend Erwerbsersatzordnung zu bezahlen (vgl. Art. 27 EOG). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unbestrittener- massen Wohnsitz in X. im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Er ist somit obligatorisch den genannten drei Versicherungen unterstellt und hat nach den gesetzlichen Vorschriften Beiträge zu bezahlen. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er sei weiterhin in Deutsch­ land voll versichert, weshalb er in der Schweiz von der Beitragspflicht zu be­ freien sei. Eine solche Befreiung ist im schweizerischen Sozialversiche­ rungsrecht nicht vorgesehen. So ist heute ja auch nicht völlig auszuschlies- sen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal diese Versicherungseinrich­ tungen in Anspruch nehmen wird. — Von einer unzumutbaren Doppelbe­ lastung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 AHVG kann ebenfalls nicht die Rede sein, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Deutschland keine Beiträge bezahlen muss. Er kann daher von der Beitragspflicht nicht befreit werden. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf inter­ nationale Abkommen von der Beitragspflicht zu befreien ist. Die Schweiz hat mit der Bundesrepublik Deutschland am 25. Februar 1964 ein Ab­ kommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen. Dieses wird durch zwei Zusatzabkommen ergänzt (vgl. SR 0.831.109.136.1). Daneben be­ steht ein Vierländerabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch­ land, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz vom 9. Dezember 1977 478