Verwaltungs­ rechts, 1977, S. 135). Der vorliegende Vertrag vom 13. Juli 1970 ist als Enteignungsvertrag und damit als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu bezeichnen. Als solcher war er in allen Punkten schriftlich gültig. Die Gemeinde X. hat sich damit ver­ pflichtet, dem Kläger den versprochenen Bodenstreifen zu übereignen, falls sie in den Besitz dieses Grundstücks komme. Diese Bedingung ist nun eingetreten, die Verpflichtung daher zu erfüllen. OGer 1.12.1981 (RBer 1981/82, S. 29) 1 Siehe auch Art. 17 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen; bGS 731.11. 476