chen von Realersatz, die Überlassung von Boden zum Abstellen von Fahr­ zeugen, die Einräumung eines Zufahrts- oder Wenderechts können weder die Vertragsnatur als Ganzes ändern noch für sich einer andern Betrach­ tungsweise unterstellt oder einem andern Rechtsgebiet zugeordnet wer­ den. Analoge Verträge im Bund werden denn auch ausschliesslich als öffentlich-rechtliche betrachtet (BGE 99 I b 26 7 ff.; vgl. Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 1976, Bd. I S.283, Bd. II S.904, mit Hinweis auf einen Entscheid des zürch. Verwaltungsgerichts; in gleichem Sinne Fleiner-Gerster, Grundzüge des allg. und Schweiz. Verwaltungs­ rechts, 1977, S. 135).