Bei einer Strassenkorrektion werden vor der Enteignung zahlreiche Bo­ denauslösungsverträge abgeschlossen. Alle diese Verträge sind öffentlichrechtlicher Natur, dies nach ihrer Veranlassung (Korrektion oder Neuanle­ gung einer Staatsstrasse), ihrer Einordnung in das Enteignungsverfahren (stets im Anschluss an das Planauflageverfahren gemäss Art. 1 6 -1 8 EntG), ihrer Bezeichnung, ihrem Inhalt, den beteiligten Personen und Behörde­ vertretern und der Art ihrer Abfassung. Diese Verträge werden nicht öffentlich verurkundet und auch nicht auf der Gemeindekanzlei unterzeichnet. Die Unterschrift der Beteiligten ge­ nügt zu ihrer Verbindlichkeit. Einzelne Vereinbarungen wie das Verspre­