Enteig n un g sverfah ren . Entschädigungsverträge sind öffentlichrechtliche Verträge. Für eine Vereinbarung über die Gewährung von Real­ ersatz bedarf es lediglich der einfachen Schriftlichkeit (Art. 20 des Ge­ setzes über die Zwangsabtretung; bGS 711.1). Der vorliegende Vertrag ist in den Rahmen des kantonalen Enteignungs­ verfahrens zu stellen. Nach Art. 2 des Gesetzes über die Zwangsabtretung 475 C. Gerichtsentscheide 3124