Die Vertrags­ schliessenden Kantone sind daher zur Überwachung der Einhaltung der in § 9 festgelegten Richtlinien berufen. Eine Vertragsbestimmung zu Gun­ sten von Privatpersonen kann aber auch aus dem weitern Grund nicht an­ genommen werden, weil unser Recht den Vertrag zu Lasten Dritter nicht kennt, so dass es ausgeschlossen ist, dass die beiden Vertragsparteien dem Dritten (Strombezüger) die Leistung eines andern Dritten (SAK) verspre­ chen können. Die Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. wollten sich nicht gegenseitig zugunsten ihrer Strombezüger verpflichten, noch wollten sie dem zu gründenden Gemeinschaftswerk (SAK) eine Pflicht zu Gunsten seiner Strombezüger auferlegen.