Die Vertragsschlies­ senden Kantone haben es als ihre Aufgabe betrachtet, die zur Wahrung der Elektrizitätsversorgung notwendigen Massnahmen zu treffen. Sie können durch ihre Vertreter im Verwaltungsrat und Verwaltungsrats­ ausschuss die Einhaltung der in § 9 festgelegten Richtlinien fortlaufend kontrollieren. Ausserdem haben sie die SAK durch die Anerkennung des Vertrages noch direkt auf die Befolgung der Richtlinien verpflichtet und sich eine entsprechende Überwachungsgewalt gesichert. Die Vertrags­ schliessenden Kantone sind daher zur Überwachung der Einhaltung der in § 9 festgelegten Richtlinien berufen.