C. Gerichtsentscheide 3123, 3124 spricht (vgl. Komm. Becker zu Art. 112 OR, N.16). Hier bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche gewollte Ausnahme. Dies ergibt sich vor allem aus Absatz 3 des § 9, wonach Interessenten, die sich nicht im Bereich des jeweils erstellten Leitungsnetzes befinden, keinen Anspruch auf Energieabgabe besitzen. Auch darin ist eine Richtlinie für die SAK zu er­ blicken. Gleich verhält es sich aber mit Absatz 1 und 2. Die Vertragsschlies­ senden Kantone haben es als ihre Aufgabe betrachtet, die zur Wahrung der Elektrizitätsversorgung notwendigen Massnahmen zu treffen. Sie können durch ihre Vertreter im Verwaltungsrat und Verwaltungsrats­ ausschuss die Einhaltung der in § 9 festgelegten Richtlinien fortlaufend kontrollieren. Ausserdem haben sie die SAK durch die Anerkennung des Vertrages noch direkt auf die Befolgung der Richtlinien verpflichtet und sich eine entsprechende Überwachungsgewalt gesichert. Die Vertrags­ schliessenden Kantone sind daher zur Überwachung der Einhaltung der in § 9 festgelegten Richtlinien berufen. Eine Vertragsbestimmung zu Gun­ sten von Privatpersonen kann aber auch aus dem weitern Grund nicht an­ genommen werden, weil unser Recht den Vertrag zu Lasten Dritter nicht kennt, so dass es ausgeschlossen ist, dass die beiden Vertragsparteien dem Dritten (Strombezüger) die Leistung eines andern Dritten (SAK) verspre­ chen können. Die Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. wollten sich nicht gegenseitig zugunsten ihrer Strombezüger verpflichten, noch wollten sie dem zu gründenden Gemeinschaftswerk (SAK) eine Pflicht zu Gunsten seiner Strombezüger auferlegen. Hätten sie letzteres gewollt, so hätten sie einfach eine entsprechende Rechtsvorschrift aufstellen und auf eine Überwachungsgewalt verzichten können. Aus der Bestimmung des § 9 Abs. 2 können die Strombezüger deshalb gegenüber den SAK keine Rechtsansprüche ableiten. OGer 26.4.1951 (RBer 1950/51, S. 30) 3124 Enteig n un g sverfah ren . Entschädigungsverträge sind öffentlich- rechtliche Verträge. Für eine Vereinbarung über die Gewährung von Real­ ersatz bedarf es lediglich der einfachen Schriftlichkeit (Art. 20 des Ge­ setzes über die Zwangsabtretung; bGS 711.1). Der vorliegende Vertrag ist in den Rahmen des kantonalen Enteignungs­ verfahrens zu stellen. Nach Art. 2 des Gesetzes über die Zwangsabtretung 475 C. Gerichtsentscheide 3124 (EntG) vom 27. April 1902 (bGS 711.1 )1 können Staat und Gemeinden Zwangsabtretungen durchführen, wenn das öffentliche Wohl es erfordert, insbesondere zur Anlegung neuer oder zur Korrektion bestehender Staatsstrassen. Bei einer Strassenkorrektion werden vor der Enteignung zahlreiche Bo­ denauslösungsverträge abgeschlossen. Alle diese Verträge sind öffentlich- rechtlicher Natur, dies nach ihrer Veranlassung (Korrektion oder Neuanle­ gung einer Staatsstrasse), ihrer Einordnung in das Enteignungsverfahren (stets im Anschluss an das Planauflageverfahren gemäss Art. 1 6 -1 8 EntG), ihrer Bezeichnung, ihrem Inhalt, den beteiligten Personen und Behörde­ vertretern und der Art ihrer Abfassung. Diese Verträge werden nicht öffentlich verurkundet und auch nicht auf der Gemeindekanzlei unterzeichnet. Die Unterschrift der Beteiligten ge­ nügt zu ihrer Verbindlichkeit. Einzelne Vereinbarungen wie das Verspre­ chen von Realersatz, die Überlassung von Boden zum Abstellen von Fahr­ zeugen, die Einräumung eines Zufahrts- oder Wenderechts können weder die Vertragsnatur als Ganzes ändern noch für sich einer andern Betrach­ tungsweise unterstellt oder einem andern Rechtsgebiet zugeordnet wer­ den. Analoge Verträge im Bund werden denn auch ausschliesslich als öffentlich-rechtliche betrachtet (BGE 99 I b 26 7 ff.; vgl. Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 1976, Bd. I S.283, Bd. II S.904, mit Hinweis auf einen Entscheid des zürch. Verwaltungsgerichts; in gleichem Sinne Fleiner-Gerster, Grundzüge des allg. und Schweiz. Verwaltungs­ rechts, 1977, S. 135). Der vorliegende Vertrag vom 13. Juli 1970 ist als Enteignungsvertrag und damit als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu bezeichnen. Als solcher war er in allen Punkten schriftlich gültig. Die Gemeinde X. hat sich damit ver­ pflichtet, dem Kläger den versprochenen Bodenstreifen zu übereignen, falls sie in den Besitz dieses Grundstücks komme. Diese Bedingung ist nun eingetreten, die Verpflichtung daher zu erfüllen. OGer 1.12.1981 (RBer 1981/82, S. 29) 1 Siehe auch Art. 17 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen; bGS 731.11. 476