spricht (vgl. Komm. Becker zu Art. 112 OR, N.16). Hier bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche gewollte Ausnahme. Dies ergibt sich vor allem aus Absatz 3 des § 9, wonach Interessenten, die sich nicht im Bereich des jeweils erstellten Leitungsnetzes befinden, keinen Anspruch auf Energieabgabe besitzen. Auch darin ist eine Richtlinie für die SAK zu er­ blicken. Gleich verhält es sich aber mit Absatz 1 und 2. Die Vertragsschlies­ senden Kantone haben es als ihre Aufgabe betrachtet, die zur Wahrung der Elektrizitätsversorgung notwendigen Massnahmen zu treffen.