112 OR für privatrechtliche Verträge aufgestellt hat. Daraus folgt, dass selbst wenn ein Vertragsstaat bestimmte Privatpersonen begünstigen wollte, nur der Ver­ tragsstaat selbst und nicht die Begünstigten die Rechte aus dem Vertrag geltend machen können. Eine Ausnahme wäre nur dann anzunehmen, wenn es die Willensmeinung des Vertragsschliessenden Staates war, vor allem wenn es dem Zweck der Vereinbarung und der Interessenlage ent­ 474 C. Gerichtsentscheide 3123, 3124