Nach seiner Ent­ stehungsgeschichte begründet er nur Verpflichtungen der beiden Ver­ tragsschliessenden Kantone und enthält keine allgemeinen Rechtsvor­ schriften, die an die unterstellten Personen als Adressaten gerichtet sind und Verpflichtungen zu ihren Gunsten oder Lasten zu deren Ungunsten begründen. Gegen die Auffassung von § 9 als einer Rechtsvorschrift, welche für die SAK und die Strombezüger verbindlich wäre, sprechen auch der Wortlaut, Sinn und Zweck seiner Bestimmungen. Es können daher weder die Kan­ tonseinwohner im allgemeinen, noch die Strombezüger der SAK im besondern subjektive Rechte daraus ableiten.