Dass es sich nicht um einen Staatsvertrag gesetzgeberischer Natur handelt, geht schon daraus hervor, dass der Vertrag nicht der Landsgemeinde unterbreitet wurde. Dem § 9 des Gründungsvertrages kommt ebenfalls nur rechtsge­ schäftliche, nicht auch rechtssetzende Bedeutung zu. Nach seiner Ent­ stehungsgeschichte begründet er nur Verpflichtungen der beiden Ver­ tragsschliessenden Kantone und enthält keine allgemeinen Rechtsvor­ schriften, die an die unterstellten Personen als Adressaten gerichtet sind und Verpflichtungen zu ihren Gunsten oder Lasten zu deren Ungunsten begründen.