fentlichen Gewalt-Verhältnis zu den beiden Kantonen steht. Ein direkter Rechtsanspruch der Strombezüger gegenüber den SAK ist aber auch nicht notwendig, um die Grundsätze von § 9 zu verwirklichen, weil dem Dritten der Verwaltungsweg offen steht, um seine Interessen nötigenfalls zur Gel­ tung zu bringen. Dem Strombezüger stehen daher gestützt auf die Kon­ zessionsauflage von § 9 Abs. 2 keine Ansprüche gegenüber den SAK zu. Der Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. über die Gründung der SAK ist seiner rechtlichen Natur nach öffentlichrechtlich, ein sog. interkantonaler Vertrag im Sinne des Art. 7 Abs. 2 BV.