Dieser Ermessens-Entscheid kann nur von einer Behörde ge­ troffen werden, der alle Verhältnisse bekannt sind oder bekannt gegeben werden müssen. An der Einräumung eines direkten Rechtsanspruches der Strombezüger gegenüber den SAK konnte der Kanton Appenzell A.Rh. umsoweniger Interesse haben, als es sich bei diesem um ein interkantona­ les Gemeinschaftswerk handelt, das von beiden Kantonen als ausschliess­ lichen Aktionären beherrscht wird und ausserdem in einem besondern öf-1 1 St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG 473 C. Gerichtsentscheide 3123