Ö ffentlich -rech tlicher V ertrag. Aus Art. 9 Abs. 2 des SAK’-Gründungs- vertrages vom 2 8 . 129. August 1914 (bGS 751.212), wonach im gesamten Versorgungsgebiet der gleiche Preis für die Normalabgabe von Strom zu entrichten ist, ergibt sich kein Rechtsanspruch für den Strombezüger (Art. 112 OR).